Alter Weg 6 | 66606 St. Wendel

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Satzung des ' SC Heuler e.V. ' St. Wendel
[Stand August 2018]
§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „SC Heuler“ St. Wendel. Er hat seinen Sitz in St. WendelBliesen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der
Name des Vereins „SC Heuler St. Wendel e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimm-Sports. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.
§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind
Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und der erweiterte
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied (1. und / oder 2. Vorsitzenden). Er ist nur zum
Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum
Quartalsende zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in
grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein
Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern gilt.
Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zudem ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes und
des erweiterten Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und des erweiterten Vorstands steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss beim
Vorstand innerhalb von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich
eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig
eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die
Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. Der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern in der Weise
beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250,-€ verpflichtet ist, die Zustimmung
des erweiterten Vorstands einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem Vorstand
2. dem Kassenwart
3. dem Schriftführer / in
4. dem sportlichen Leiter / in
5. sowie aus bis zu 4 Beisitzern / innen
Es ist ausdrücklich möglich, dass auch eine nur beschränkt geschäftsfähige Person mit
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Vorstand gewählt wird.
§9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands und des erweiterten Vorstandes
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben
zählen
 die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der
Tagesordnung
 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
 Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
 Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des
Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des
Vorstands.
§11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen in Sitzungen die vom 1. oder 2.
Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wurden.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 05 seiner
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand entscheiden mit
Stimmenmehrheit.
§12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine
Stimme. Die Übertragung der Ausführung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird durch mindestens einen
Erziehungsberechtigten ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, Entscheidung
über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch:
Veröffentlichung auf der Vereins Homepage (http://www.sc-heuler.de).
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin beim Vorstand schriftlich fordert. Ein solcher Antrag ist nicht zulässig,
wenn er auf Änderung der Satzung, Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
Beitragserhöhung oder Auflösung des Vereins gerichtet ist.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen,
wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 –Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
§13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen,
über das Ergebnis ist in der Jahresversammlung zu berichten.
§15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare,
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Saarländischen Schwimm-Bund e.V. mit Sitz in Saarbrücken, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf
einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.